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Gesetzliche Unfallversicherung

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist jener Bereich im Österreichischen Sozialsystem, der für Personenschäden, die durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursacht wurden, zuständig ist.

Arbeitsunfall: Darunter versteht man Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen. Der ursächliche Zusammenhang ist bei der Verfolgung persönlicher Interessen oder eigenwirtschaftlicher Tätigkeit nicht gegeben. Der versicherte Erwerbstätige ist auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geschützt. Dieser Schutz besteht auch bei Fahrgemeinschaften. Hier handelt es sich um den so genannten Wegunfall.


Berufsunfähigkeit: Unter Berufsunfähigkeit versteht man Erkrankungen, die durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden (beispielsweise Erkrankungen durch chemische Stoffe, physikalische Einwirkungen, wie Lärm, Erschütterungen, etc.). Hierzu finden Sie eine Liste der anerkannten Berufskrankheiten laut §177 ASVG im Downloadbereich.


Weiters werden von der gesetzlichen Unfallversicherung noch weiter Bereiche abgedeckt: 

Schul und Unterrichtsbesuch: Auch Schüler und Studenten sind sowohl am Weg zur und von der Schule, als auch in der Schule selbst, versichert.


Hilfeleistung im Fremdinteresse: Personen, die anderen in Not befindlichen Menschen helfen, sind bei der Hilfeleistung versichert. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine Hilfeleistung einzelner Personen handelt, oder ob es im Rahmen einer Hilfsorganisation wie zum Beispiel Rettungsdienst oder Feuerwehr geschieht.


Leistungsfälle der gesetzliche Unfallversicherung: 

Versehrtenrente: Anspruch besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit über 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist. Schüler und Studenten erhalten erst ab einer 50%igen Erwerbsminderung eine Versehrtenrente. Die Höhe ergibt sich aus dem festgestellten Grad der Erwerbsminderung und der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles, maximal jedoch 66% bei völliger Erwerbsunfähigkeit. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nicht nach der Erwerbsmöglichkeit im ausgeübten Beruf, sondern nach der dem Geschädigten am allgemeinen Arbeitsmarkt noch verbliebenen Möglichkeit, Einkommen zu erzielen.


Hinterbliebenenrente: Hat der Arbeitsunfall oder die Berufkrankheit den Tod des Versicherten zur Folge, gebührt die Witwen(r)pension sowie Waisenrente. Die Witwenpension beträgt 20% der Bemessungsgrundlage. Ist der Hinterbliebene selbst zumindest 50% erwerbsgemindert oder hat er/sie das 60./65. Lebensjahr vollendet, beträgt die Hinterbliebenenrente 40% der Bemessungsgrundlage.

 
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