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Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt, da mehr als 20% der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters berufsunfähig werden. Die häufigsten Gründe sind Herz-Kreislauferkrankungen, Nervenleiden, Krebs, Wirbelsäulen und Gelenkserkrankungen sowie Unfallverletzungen. Der Staat übernimmt die Kosten der Berufsunfähigkeit nur in den seltensten Fällen. Für fast alle Menschen ist ihre Arbeitskraft die Einzige Möglichkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den wenigsten jungen Menschen ist jedoch bewusst, dass, wer schon über 26 Jahre alt ist, aber auf keine vollen 60 Versicherungsmonate kommt, vom staatlichen Rentensystem hier keine Berufsunfähigkeitspension erhält. Man kann dann nur auf Sozialhilfe hoffen oder einen Financier, der die fehlenden Versicherungszeiten nachkauft. Was aber auch nur wenige wissen: Angestellten und Facharbeiter wird ein "Berufsschutz" zugestanden, das heißt im Fall des Falles "dürfen" Sie artverwandte Berufe ausüben. Falls dies nicht möglich sein sollte, gibt es eine staatliche Berufsunfähigkeitspension. Alle anderen Berufstätigen wie z.B. Hilfsarbeiter oder Selbstständige sind vom Gesetz her verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, deren Ausübung möglich ist. Diese Zumutung wird in der Fachsprache als "abstrakte Verweisbarkeit" bezeichnet. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten infolge der Berufsausübung steht eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, die aber eher knapp bemessen und von der Höhe der Versicherungsjahre abhängig ist. Auf jeden Fall entsteht eine empfindliche Einkommenslücke, die den Erhalt des bisherigen Lebensstandard nicht zulässt. Wer vor dem 40sten Lebensjahr berufsunfähig wird, erhält mit Sicherheit weniger als 60% des Gehaltes seiner besten 15 Einkommensjahre als Pension. Was muss bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beachtet werden: Da im Leistungsfall die Versicherung in Rentenform, das heißt monatlich auszahlt wird, sollten rund 60% des Nettoeinkommens als Rente vereinbart werden.
Abstrakte Verweisbarkeit: Sie können ihren Beruf nicht mehr ausüben,wären aber aufgrund Ihrer Fähigkeiten für eine andere Arbeit geeignet. Bleibt Ihre soziale Stellung in der Gesellschaft dabei gewahrt, so kann die Versicherung Sie zwingen, diesen Beruf auch auszuüben und Sie gelten dabei nicht als Berufsunfähig. Es spielt keinerlei Rolle, ob Sie diese durch die Versicherung verwiesene Tätigkeit auch ausüben.
Konkrete Verweisbarkeit: Sie können Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, gelten jedoch auch als berufsunfähig, wenn Sie eine andere als die bisherige Tätigkeit ausüben können, aber diese nicht tatsächlich (konkret) ausüben. Nur wenn Sie konkret eine Tätigkeit ausüben, die Ihrer Ausbildung und Erfahrung und somit der bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
Daher ist es wichtig, dass Ihre Versicherung auf die Abstrakte Verweisbarkeit verzichtet. Weiters ist eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung vorzuziehen, da häufig eine Mitversicherung in einer Kapitalbildenden Lebensversicherung möglich ist, dies jedoch zu einer erschwerten Übersicht über den Prämiengebrauch der Versicherung führt und die Ablaufleistung verringert wird, wenn die Beitragssumme nicht entsprechend erhöht wird.
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